Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht seit November 2002 vor, dass ein Darlehensnehmer eines Verbraucherkredits den Darlehensvertrag mit einer Bank oder Sparkasse mit einer 14-tägigen Frist widerrufen kann. Diese Widerrufsfrist beginnt mit dem Erhalt einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung in Textform. Nur eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung setzt die Widerrufsfrist in Gang.
Entspricht die im Darlehensvertrag verwendete Belehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Das hat zur Folge, dass Darlehensnehmer auch Jahre nach Abschluss eines Darlehensvertrags diesen widerrufen, rückabwickeln und eine Neuabrechnung auf Basis niedrigerer Marktzinsen erlangen können. Verbraucherverbände gehen davon aus, dass die Widerrufsbelehrungen in mehr als 80 % aller Kreditverträge fehlerhaft sind. Daher sollten Kunden von Banken und Sparkassen, die ab November 2002 einen Immobilienkredit aufgenommen haben und höhere Zinsen zahlen, ihren Darlehensvertrag fachkundig prüfen lassen.
Seit dem 25. Mai 2018 ist nach zweijähriger Übergangszeit die DSGVO in Kraft. Betroffen ist jeder, der personenbezogene Daten erhebt, speichert oder verarbeitet. Grundsätzlich sind alle Selbstständigen, Unternehmen und Vereine betroffen, die personenbezogene Daten wie Namen, Adressen oder Kontonummern erheben und verarbeiten.
Bei Verstößen gegen die DSGVO drohen hohe Bußgelder, die im Extremfall bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des Jahresumsatzes betragen können. Ziel ist es, das Datenschutzrecht EU-weit zu vereinheitlichen. Es kann daher nur angeraten werden, qualifizierten rechtlichen Rat zu holen, damit die Umsetzung der DSGVO möglichst problemlos erfolgt.
Ehepartner und auch Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können nach geltendem Recht ohne Bevollmächtigung oder Betreuerbestellung keine Erklärungen für den Partner abgeben. Das neue Gesetz sieht ein zeitlich begrenztes gesetzliches Vertretungsrecht in medizinischen Angelegenheiten vor - jedoch gilt dieses Vertretungsrecht nicht unbeschränkt.
Es ist daher dem Eindruck entgegenzutreten, dass eine Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfügung nicht mehr erforderlich sind. Das neue Gesetz ersetzt eine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht nicht. Es ist weiterhin zu empfehlen, individuelle Vereinbarungen trotz des Notvertretungsrechtes zu treffen.
Bis heute gilt, dass eine Selbstanzeige der sauberste Weg aus der - oftmals so nicht wahrgenommenen - Steuerkriminalität ist. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass die Steuerstraftat noch nicht entdeckt wurde. Die in den letzten Jahren erfolgten Änderungen am Recht der Selbstanzeige führten dazu, dass heute die Selbstanzeige mit einigen Fallstricken versehen ist, sodass oftmals gut gemeinte Selbstanzeigen sich als unwirksam erweisen.
Vor dem Hintergrund einer ständigen Verschärfung der Voraussetzungen kann daher heute nur angeraten werden, diese Möglichkeit zu nutzen, solange dies noch möglich ist. Dabei sollte rechtzeitig fachkundiger Rat gesucht werden, so dass die Problempunkte einer Selbstanzeige erkannt und das Ziel der Straffreiheit und Steuerehrlichkeit erreicht werden kann.
Ständige Fort- und Weiterbildung ist unser Anspruch - damit Sie auf unsere Expertise vertrauen können. Auch unabhängig von der berufsrechtlich vorgeschriebenen Weiterbildung als Rechtsanwalt, Fachanwalt oder Steuerberater haben wir uns selbst verpflichtet, eine weitergehende Fortbildung zu betreiben. Dies wird auch durch die Dozententätigkeit von Partnern unserer Gesellschaft dokumentiert. Wir halten regelmäßig Vorträge zu rechtlichen und steuerrechtlichen Themen, z. B. zur Testamentsgestaltung, Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen.