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Immobilienkredite - bei Fehlern der Bank können

Kunden aus teuren Krediten aussteigen

Bei Fehlern der Bank können Kunden aus teuren Krediten aussteigenNie zuvor waren die Zinsen für Immobilienkredite so niedrig. Darlehen mit zehnjähriger Zinsbindung werden bereits um 1,0 % an jährlichen Zinsen angeboten.Vor nicht langer Zeit waren mehr als dreimal so hohe Zinsen marktüblich. Einvorzeitiger Ausstieg aus Immobilienkrediten ist regelmäßig nicht oder nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich. Aufgrund von Formulierungsfehlern bei Banken und Sparkassen in den Hinweisen auf das gesetzliche Widerrufsrecht besteht oftmals die Möglichkeit, sich von Darlehensverträgen zu lösen. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht seit November 2002 vor, dass ein Darlehensnehmer eines Verbraucherkredits den Darlehensvertrag mit einer Bankoder Sparkasse mit einer 14-tägigen Frist widerrufen kann. Diese Widerrufsfristbeginnt mit dem Erhalt einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung in Textform. Nur eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung setztdie Widerrufsfrist in Gang. Entspricht die im Darlehensvertrag verwendete Belehrungnicht den gesetzlichen Anforderungen, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Das hat zur Folge, dass Darlehensnehmer auch Jahre nach Abschluss eines Darlehensvertrags diesen widerrufen, rückabwickeln und eine Neuabrechnung aufBasis der häufig niedrigeren Marktzinsen erlangen können. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren findet keine Anwendung. Dies gilt oft sogar dann,wenn der Kredit bereits vollständig zurückgezahlt ist. Im Ergebnis kann eine Immobilienfinanzierung um viele tausend Euro günstiger werden. Verbraucherverbände gehen davon aus, dass die Widerrufsbelehrungen in mehr als 80 % aller Kreditverträge fehlerhaft sind. Daher sollten Kunden von Banken und Sparkassen, die ab November 2002 einen Immobilienkredit aufgenommen haben undhöhere Zinsen als die aktuellen Zinsen zahlen, ihren Darlehensvertrag fachkundig anwaltlich prüfen lassen, ob der Vertrag wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung widerrufenwerden kann.

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist da !

Wurde alles zur Umsetzung getan ?

Seit dem 25. Mai 2018 ist nun nach zweijähriger Übergangszeit die DGSVO in Kraft getreten. Betroffen ist jeder, der personenbezogene Daten erhebt, speichert oder verarbeitet. Die Beratungspraxis zeigt, dass sich auch nach dem Inkrafttreten der Verordnung vielen Betroffenen nicht bewußt ist, dass die Anforderungen auch für sie gelten. Denn grundsätzlich sind alle Selbstständigen, Unternehmen und Vereine betroffen, die personenbezogene Daten wie Namen, Adressen, Kontonummern erheben und verarbeiten. Dies kann über die Verarbeitung von Kundenadressen, über die Lohnbuchhaltung, über die Nutzung von Firmenhandys oder das Betreiben einer Internetseite, von Blogs, etc. erfolgen. Dabei ist es egal, ob ein Großkonzern wie Facebook betroffen ist oder ein kleiner Handwerksbetrieb. Die Anforderungen der DSGVO sind branchenunabhängig und gelten unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter. Bei Verstößen gegen die DSVGO drohen hohe Bußgelder, die im Extremfall bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des Jahresumsatzes betragen können. Auch ist damit zu rechnen, dass Mitbewerber, Vereine zur Aufrechterhaltung des Wettbewerbes oder Verbraucherschutzorganisationen festgestellte Verstöße gegen die Regelungen der DSGVO abmahnen werden. Soweit also die DSGVO noch nicht umgesetzt wurde, ist es nun höchste Zeit dies zu tun, um das Risiko späterer vermeidbarer Folgekosten zu reduzieren. Zu beachten ist weiter, dass betroffene Bürger u.U. Schadensersatz einfordern können, wenn ihre Rechte aus der DSGVO verletzt werden. Ziel der neuen DEGVO ist es, das Datenschutzrecht EU-weit auf einen einheitlichen Stand zu bringen, den Bürgern dabei eine größere Kontrolle über ihre Daten zu geben und zugleich vergleichbare Wettbewerbsbedingungen für alle in der EU tätigen Unternehmen zu schaffen. Welche Abläufe bei der Umsetzung der DSGVO betroffen sind und wo ein Anpassungsbedarf besteht, sollen einige Beispiele zeigen. Zunächst ist bei jeder einzelnen Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu prüfen, ob sie nach den Erlaubnistatbeständen der DSVGO zulässig ist. Dabei sind vorliegende Einwilligungserklärungen zu prüfen, ob sie den aktuellen Informationsanforderungen entsprechen und die verschärften Dokumentations- und Informationspflichten zu berücksichtigen. Auch sind Mitarbeiter und Kunden umfassender als bislang darüber informieren, wie ihre Daten genutzt werden. Auch hier ist der Anpassungsbedarf zu ermitteln und entsprechende Informationstexte zu erstellen. Grundsätzlich ist ein Verzeichnis über die Verarbeitungstätigkeiten zu erstellen und zu führen, was die zu Beginn umfangreichste Tätigkeit darstellt. Die bestehenden Lieferanten- und Dienstleisterverträge, beispielsweise auch Verträge mit Steuerberatern, sind zu prüfen und gerade im Hinblick auf eine Auftragsdatenverarbeitung anzupassen. Insbesondere über die neuen Datenrechte muss informiert und diese umgesetzt werden. Hierzu zählen beispielsweise das "Recht auf Vergessen werden" oder das "Recht auf Datenübertragbarkeit". Diese Beispiele zeigen, das Handlungsbedarf zur rechtskonformen Umsetzung der DSGVO bestand und sicherlich noch weiter bestehen wird. Viele der Regelungen sind unbestimmt und werden erst durch kommende Konkretisierungen oder durch Urteile der Gerichte umsetzbar werden. Es kann daher nur angeraten werden, sich qualifizierten rechtlichen Rat zu holen, damit die Umsetzung der DSGVO möglichst problemlos erfolgt.

Sind Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung obsolet

wenn das neue Notfallvertretungsgesetz kommt ?

Ehepartner und auch Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können nach geltendem Recht ohne Bevollmächtigung oder Betreuerbestellung keine Erklärungen für den Partner abgeben. Auch Entscheidungen über medizinische Behandlungen können für den nicht mehr selbst handlungsfähigen Partner nicht getroffen werden. Dies gilt auch für Notsituationen, wenn der Partner plötzlich, z.B. durch einen Unfall, handlungsunfähig wird. Nun wurde der Gesetzentwurf eines „Gesetz zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung“ am 18.05.2017 durch den Bundestag beschlossen und in den Bundesrat eingebracht. Kern des Gesetzentwurfes ist die Schaffung eines gesetzlichen Vertretungsrechtes von Ehepartnern und gleichgestellten Lebenspartnern. Damit sollte geregelt werden, dass Ehegatten bzw. Lebenspartner automatisch in einer Notsituation ein Vertretungsrecht erhalten. Jedoch gilt dieses Vertretungsrecht nicht unbeschränkt. Es ist beschränkt auf medizinische Angelegenheiten in Notsituationen. Fall ein Ehepartner oder Lebenspartner durch eine Erkrankung oder einen Unfall nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen und keine schriftliche Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung vorhanden ist, soll der andere Ehe- bzw. Lebenspartner automatisch ein zeitlich auf Notsituationen begrenztes Vertretungsrecht in medizinischen Angelegenheiten erhalten. Dieses Vertretungsrecht gilt damit nur für schnell notwendige Entscheidungen im medizinischen Bereich, wie z.B. Entscheidungen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in Untersuchungen, Behandlungen, ärztliche Eingriffe oder die Entgegennahme der ärztlichen Information. Weitere Entscheidungen oder Vertretungen, wie z.B. Entscheidungen über den Abschluss von Behandlungsverträgen, Vereinbarungen über die Pflege oder die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit u.a.m. sind damit nicht verbunden. Auch darf beispielsweise die Post des Ehegatten oder Lebenspartners nicht geöffnet werden. Eine Notvertretung ist dabei sogar beispielsweise ausgeschlossen, wenn die Ehe- bzw. Lebenspartner getrennt leben, eine andere Person zur Wahrnehmung dieser Angelegenheiten bevollmächtigt wurde oder bereits ein Betreuer bestellt wurde. Hintergrund des Gesetzentwurfes war es, die zeitliche Lücke zwischen einer Akutversorgung durch den Arzt im Falle einer plötzlichen Erkrankung oder eines Unfalls und einer bei einer schweren, längerfristigen Erkrankung und fehlender anderweitiger Vorsorge notwendigen Vorsorgevollmacht oder Betreuerbestellung zu überbrücken. Damit der Gesetzentwurf wirksam wird, ist es im nächsten Schritt erforderlich, dass der Bundesrat zustimmt. Dies könnte in der kommenden Sitzung am 22.09.2017 erfolgen. Sollte dies geschehen, ist zu beachten, dass auch weiterhin Regelungen in einer Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung erforderlich sein werden, da sich das Gesetz auf eine Notsituation, deren Zeitdauer nicht näher definiert wird und allein die Gesundheitssorge beschränkt. Es ist daher dem Eindruck entgegenzutreten, dass eine Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfügung nicht mehr erforderlich sind. Das neue Gesetz ersetzt eine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht nicht. Daher ist auch weiterhin zur Regelung von persönlichen und finanziellen Angelegenheiten eine Vorsorgevollmacht zu vereinbaren oder eine Betreuungsverfügung zu veranlassen. Zur Regelung des Wunsches über ärztliche Behandlungen bzw. deren Beschränkung außerhalb einer Notsituation ist auch weiterhin eine Patientenverfügung sinnvoll. Es ist daher weiterhin zu empfehlen, individuelle Vereinbarungen trotz des Notvertretungsrechtes zu treffen.

Schwarzgeld und der noch mögliche Weg in die

Straffreiheit

Auch aktuell lässt sich in den Medien verfolgen, dass immer wieder „prominente“ Mitbürger Bekenntnisse über Steuervergehen ablegen, beziehungsweise, dass Menschen zu Recht oder auch zu Unrecht als Steuersünder an den öffentlichen Pranger gestellt werden. Damit einher gehen regelmäßig politische Stellungnahmen über eine gewünschte Verschärfung des Steuerstrafrechts oder über eine Abschaffung der „Selbstanzeige“. Damit ist gemeint, dass die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerdelikten, die eine immerhin mehr als 90jährige Tradition in Deutschland hat und die es auch auf anderen Rechtsgebieten, wie im Kartellrecht, gibt, eingeschränkt oder beseitigt werden soll. Bereits seit einiger Zeit bestehen zwischenstaatliche Abkommen über einen Informationsaustausch die dazu führen, dass auch ehemalige Steueroasen wie Lichtenstein, die Schweiz oder die Kanalinseln im Wege der Amtshilfe mit dem deutschen Fiskus zusammenarbeiten. Jedem dürfte aus der Berichterstattung bekannt sein, dass regelmäßig auch aus gestohlenen, Bankdaten, Daten-CD´s oder einfach über Veröffentlichungen im Internet der Verdacht einer Steuerhinterziehung öffentlich wird. Schwarzgeld oder schwarze Konten im Ausland stellen eine ständige latente Gefahr dar, eine nähere und unfreiwillige Bekanntschaft mit Steuerfahndung oder Staatsanwaltschaft zu machen. Bis heute gilt, dass eine Selbstanzeige der sauberste Weg aus der, oftmals so nicht wahrgenommenen, Steuerkriminalität ist. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass die Steuerstraftat noch nicht entdeckt wurde. Die in den letzen Jahren bereits erfolgten Änderungen am Recht der Selbstanzeige führten dazu, dass heute die Selbstanzeige mit einigen Fallstricken versehen ist, so dass oftmals gut gemeinte Selbstanzeigen sich als unwirksam erweisen und das Ziel einer Straffreiheit verfehlen. So führen unvollständige Selbstanzeigen regelmäßig zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige. Eine solche Unvollständigkeit ergibt sich in der Praxis oft, wenn z.B. die Erträge ausländischer Investmentfonds berechnet werden. Vor dem Hintergrund einer ständigen Verschärfung der Voraussetzungen einer Selbstanzeige und einer ungewissen Zukunft des Instruments der Selbstanzeige kann daher heute nur angeraten werden, diese Möglichkeit zu nutzen, solange dies noch möglich ist. Dabei sollte rechtzeitig fachkundiger Rat gesucht werden, so dass die Problempunkte einer Selbstanzeige erkannt, berücksichtigt und das Ziel der Straffreiheit und Steuerehrlichkeit erreicht werden kann.
Ständige Fort- und Weiterbildung ist unser Anspruch - damit Sie auf unsere Expertise vertrauen können
Auch unabhängig von der berufsrechtlich vorgeschriebenen Weiterbildung als Rechtsanwalt und Fachanwalt oder Steuerberater haben wir uns selbst verpflichtet, eine weitergehende Fortbildung zu betreiben. Dies wird auch durch die Dozententätigkeit von Partnern unserer Gesellschaft dokumentiert. Daneben halten wir regelmäßig Vorträge zu vielfältigen rechtlichen und steuerrechtlichen Themen, z.B. zur Testamenstgestaltung oder zur Abfassung von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen. Daneben nehmen wir in unregelmäßiben Abstaänden an Themenveranstaltungen, wie z.B. zur Unternehmensgründung als Vortragende teil. Wir freuen uns, Sie einmal als Gast einer solchen veranstaltung begrüßen zu können.